Informationen zum Coronavirus
Mit Beschluss vom 9. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus geändert. Einige neue Regelungen sind bereits am Montag, 11. Mai 2020 in Kraft getreten, andere gelten ab 18. Mai 2020.
Hier ein kurzer nicht abschließender Überblick über die Änderungen (Stand bei Redaktionsschluss):
Die kompletten Änderungen sowie sämtliche Verordnungen und Hygienevorgaben finden Sie unter
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
Seit 11. Mai 2020 zulässig:
- Im öffentlichen Raum dürfen Sie auch mit den Personen eines weiteren Hausstands unterwegs sein. So können Sie sich mit einer weiteren Familie oder den Bewohnerinnen und Bewohnern eines weiteren Haushalts im öffentlichen Raum treffen.
- In privaten Räumen sind nun nicht mehr nur direkte Verwandte (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel), sondern zusätzlich auch Geschwister (Seitenlinie) und deren Nachkommen (also Kinder und Enkel) von der Fünf-Personen-Grenze bei Ansammlungen im nichtöffentlichen Raum ausgenommen.
- Weitere körpernahe Dienstleistungen mit vergleichbaren Hygienestandards wie Friseure dürfen öffnen unter sehr strengen Hygienevorschriften. Dazu zählen:
- Massagestudios
- Kosmetikstudios
- Nagelstudios
- Tattoo-Studios
- Piercingstudios - Freiluft-Sportanlagen für Sportaktivitäten ohne Körperkontakt dürfen unter Auflagen wieder öffnen, z.B. Tennisanlagen im Freien. Hier sind die Vorgaben des örtlichen Tennisvereins sowie die Corona-Verordnung Sportstätten zwingend zu beachten. Auch ist der Trainingsbetrieb beim Fußball unter strengen Vorgaben eingeschränkt wieder möglich. Die Benutzung der Fußballfelder ist aber nur zu Trainingszwecken der Vereine gestattet. Ansonsten bleiben die Fußballfelder weiterhin gesperrt.
- Freiluft-Sport mit Tieren kann unter Auflagen wieder stattfinden, etwa Hundeschulen. Auch hier sind die Vorgaben des örtlichen Hundevereins sowie die Corona-Verordnung zu beachten.
Ab 18. Mai 2020 wieder zulässig:
- Speisegaststätten können ab 18. Mai 2020 unter Auflagen wieder öffnen. Bis dahin ist weiterhin nur der Außer-Haus-Verkauf möglich. Informieren Sie sich bei den jeweiligen Speisegaststätten vor Ort, ob sie bereits ab 18. Mai wieder geöffnet haben, da die Umsetzung der Hygienevorschriften einen gewissen Vorlauf benötigt.
- Voraussichtlich zum 18. Mai wird es zudem eine Lockerung der Besuchsverbote in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen geben. Die konkreten Regelungen werden durch das Sozialministerium bekannt gegeben.
- Für die 4. Klassen beginnt ab 18. Mai 2020 wieder ein eingeschränkter Unterricht. Die Klassen 1-3 in den Grundschulen folgen im Wechsel nach den Pfingstferien.
- Zu den Regelungen und der Umsetzung des eingeschränkten Regelbetriebs in den Kindergärten lagen bis Redaktionsschluss leider noch keine Informationen vom Land vor. Die Informationen werden auf der städtischen Homepage veröffentlicht, sobald sie bekannt sind.
- Campingplätze und die Beherbergung in Ferienwohnungen ohne die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen sind ab 18. Mai zulässig. Ab 29. Mai dürfen auch sonstige Beherbergungsbetriebe wie Hotels wieder öffnen.
Außerdem gilt weiterhin, überall einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Zudem sind Alltagsmasken zu tragen in Läden, im Nah- und Personenfernverkehr sowie im Rathaus und in allen Alltagssituationen, in denen der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann.