Corona-Virus

Alle aktuellen Regelungen zur Absonderung finden Sie unter: Baden-Württemberg, Absonderung

Es werden keine Absonderungsbescheinigungen mehr ausgestellt. Der Testnachweis ist dem Arbeitgeber vorzulegen.


Die neue Verordnung sieht für positiv getestete Personen folgendes Vorgehen vor:

  1. Sie haben ein positives PCR-/Schnelltestergebnis erhalten.
  2. Nach der Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen sind Sie dazu verpflichtet,
    sich sofort nach Kenntnisnahme des positiven PCR-/Schnelltestergebnisses eigenständig abzusondern.
     
  3. Ihre Absonderungsdauer beträgt 5 Tage ab dem Erstnachweis des Erregers (Abstrichdatum).
    Beispiele zur Berechnung des Absonderungszeitraums finden Sie bei den FAQs des Landes.
  4. Sie erhalten keine Bescheinigung über Ihre Absonderung. Wenn Sie über Ihren Arbeitgeber eine Entschädigung
    für den Zeitraum der Absonderung geltend machen möchten, müssen Sie das positive Testergebnis einreichen.
     
  5. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Absonderung gilt
    - für Kinder, die noch nicht eingeschult sind
    - sofern die folgenden genannten absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen eingehalten werden:
           - durchgehendes Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar)
             in Innenräumen, sofern ein physischer Kontakt zu anderen, nicht dem eigenen Haushalt angehörigen, Personen
             nicht ausgeschlossen ist;
           - durchgehendes Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) im Freien,
             sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann
    - im Freien, wenn ein Abstand von mehr als 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird,
    - bei Kontakt ausschließlich zu anderen positiv getesteten Personen oder
    - sofern dies zum Schutze von Leben oder Gesundheit, insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen
      Arztbesuchen oder aus anderen gewichtigen Gründen, zwingened erforderlich ist.
  6. Bei dem Auftreten von Symptomen wenden Sie sich bitte an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt.