Corona-Virus
Alle aktuellen Regelungen zur Absonderung finden Sie unter: Baden-Württemberg, Absonderung
Es werden keine Absonderungsbescheinigungen mehr ausgestellt. Der Testnachweis ist dem Arbeitgeber vorzulegen.
Die neue Verordnung sieht für positiv getestete Personen folgendes Vorgehen vor:
- Sie haben ein positives PCR-/Schnelltestergebnis erhalten.
- Nach der Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen sind Sie dazu verpflichtet,
sich sofort nach Kenntnisnahme des positiven PCR-/Schnelltestergebnisses eigenständig abzusondern.
- Ihre Absonderungsdauer beträgt 5 Tage ab dem Erstnachweis des Erregers (Abstrichdatum).
Beispiele zur Berechnung des Absonderungszeitraums finden Sie bei den FAQs des Landes. - Sie erhalten keine Bescheinigung über Ihre Absonderung. Wenn Sie über Ihren Arbeitgeber eine Entschädigung
für den Zeitraum der Absonderung geltend machen möchten, müssen Sie das positive Testergebnis einreichen.
- Eine Ausnahme von der Pflicht zur Absonderung gilt
- für Kinder, die noch nicht eingeschult sind
- sofern die folgenden genannten absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen eingehalten werden:
- durchgehendes Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar)
in Innenräumen, sofern ein physischer Kontakt zu anderen, nicht dem eigenen Haushalt angehörigen, Personen
nicht ausgeschlossen ist;
- durchgehendes Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) im Freien,
sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann
- im Freien, wenn ein Abstand von mehr als 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird,
- bei Kontakt ausschließlich zu anderen positiv getesteten Personen oder
- sofern dies zum Schutze von Leben oder Gesundheit, insbesondere bei medizinischen Notfällen oder notwendigen
Arztbesuchen oder aus anderen gewichtigen Gründen, zwingened erforderlich ist. - Bei dem Auftreten von Symptomen wenden Sie sich bitte an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt.