Aufruf zur Schöffenwahl 2024 bis 2028
Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von
2024 bis 2028 gewählt.
Gesucht werden in unserer Stadt insgesamt drei Frauen und Männer, die am Amtsgericht Singen und Landgericht
Konstanz als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Der Gemeinderat und der
Jugendhilfeausschuss des Landkreises Konstanz schlagen doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffen bzw.
Jugendschöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in
der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffen.
Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 1.1.2024 mindestens 25 und
höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend
beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungs-
verfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann,
ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugs-
beamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.
Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beur-
teilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen
Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereig-
net hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung,
die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren.
Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.
Schöffen in Jugendstrafsachen sollen über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils,
aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische
Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich. Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über
Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken
gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten
weiterzubilden.
Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff durch das Urteil in das
Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden,
etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die
öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat. Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt.
Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich.
Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die
Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung
von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht
anstreben. In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne
besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht
in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozess-
beteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähig-
keit abverlangt.
Interessenten bewerben sich für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) bis zum 16. April 2023
bei der Stadtverwaltung Tengen, Frau Häfeli, Tel.: 07736/9233-10, E-Mail: f.haefeli@tengen.de.
Ein Formular finden Sie untenstehend oder unter www.schoeffenwahl.de.
Interessenten für das Amt eines Jugendschöffen finden ebenfalls ein Formular untenstehend oder unter www.schoeffenwahl.de.