Änderung der CoronaVO von Baden-Württemberg

Am Wochenende hat die Landesregierung eine Änderung der CoronaVO erlassen. Diese wurde am 01.11.2020 notverkündet und trat am 02.11.2020 in Kraft.
Es wurde ein neuer § 1a eingefügt. Dieser gilt für die Dauer vom 2. bis zum 30. November 2020 und geht den übrigen Regelungen der Corona Verordnungen und den speziellen Regelungen vor.

Die geänderte Corona-Verordnung sowie hilfreiche zusätzliche Informationen können auf der Homepage der Landesregierung unter nachfolgendem Link eingesehen werden:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

Die geänderte CoronaVO umfasst insbesondere folgende Bereiche:

  • Kontaktbeschränkung: Für Kontakte im privaten Umfeld (z.B. private Treffen, Feiern und Veranstaltungen) und in der Öffentlichkeit gilt eine konkrete zahlenmäßige  Beschränkung nach Teilnehmeranzahl (max. zehn Personen) und Anzahl der zusammenkommenden Haushalte (zwei Haushalte) – vorbehaltlich der Ausnahmen („Verwandtschaft gerade Linie“ etc.). In allen Fällen darf die Anzahl von 10 Personen nie überschritten werden.
  • Veranstaltungen: Sonstige, nicht private Veranstaltungen, die der Unterhaltung und damit einem angenehmen Zeitvertreib dienen, sind untersagt. Hierzu zählen auch Veranstaltungen der Breitenkultur (z.B. Amateurmusik, Amateurtheater und Volkstanz) sowie entsprechende Proben.
  • Nicht gestattet ist auch der Probenbetrieb durch Amateurgruppen und Hobbyvereine als Veranstaltungen der Breitenkultur. Musikvereine und Chöre müssen daher ihren Probebetrieb im November einstellen.
  • Sportlicher Aktivitäten, an denen zeitgleich mehr als zwei Personen beteiligt sind, die nicht zu einem Haushalt gehören, ist in allen hierfür vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen – unabhängig ob öffentlich oder privat – untersagt. Im Umkehrschluss ist die Benutzung von Sportanlagen für gleichzeitig bis zu zwei individualsportlich aktiven Personen zulässig.
  • Versammlungen und Veranstaltungen von Religions- und Glaubensgemeinschaften: die zeitlich begrenzten Akutmaßnahmen des § 1a finden keine Anwendung auf Versammlungen nach Art. 8 GG sowie auf Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen.
  • Übernachtungsangebote: Übernachtungen im Inland für nicht notwendige oder touristische Zwecke werden untersagt, auch Campingplätze. Eine Ausnahme gilt für geschäftliche, dienstliche oder, in besonderen Härtefällen, privaten Übernachtungen.
  • Schließung ausgewählter Einrichtung: Angesichts der akuten Gefährdungslage gilt eine zeitlich befristete Untersagung des Betriebs von Einrichtungen für den Publikumsverkehr. Nachfolgendes Schaubild stellt dar, was geschlossen werden muss und was noch geöffnet haben darf.
  • Bei der Maskenpflicht gab es in der geänderten CoronaVO keine Neuerungen. In diesem Zusammenhang wird jedoch auf die weiterhin gültige Allgemeinverfügung des Landkreises Konstanz hingewiesen, die eine erweiterte Maskenpflicht vorschreibt. So ist z.B. bei Beerdigungen auf den Friedhöfen während der Gesamtdauer eine Maske zu tragen. Ausgenommen von der Pflicht sind nur Personen, die an der Gestaltung der Zeremonie aktiv mitwirken, wie Pfarrer oder Trauerredner.  

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über was erlaubt und geöffnet ist sowie was im November geschlossen ist.

(Erstellt am 02. November 2020)